Corona Regeln zum Start nach den Sommerferien Stand 1.9.20

Bei Durchführung des Sportbetriebs in den Abteilungen des ATSV Espelkamp e.V. sind die Vorgaben der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.(Stand 12. August 2020)

  Sport in der Halle:

– Hand- und ggf. Flächendesinfektionsmittel werden für Trainer und Übende bereits am Eingang der Turnhalle zur Verfügung gestellt.

– die Gruppe der Übenden wird bei Bedarf verkleinert und bleibt bei jeder Übungsstunde nach Möglichkeit personell unverändert. Anwesenheitslisten sind zu führen und 4 Wochen aufzubewahren..

– Sport mit Körperkontakt ist mit bis zu 30 Personen erlaubt. Eltern werden mitgezählt.

– das Betreten der Halle erfolgt pünktlich und in ausreichendem Sicherheitsabstand. Die Halle wird nach Eintritt der Gruppe geschlossen. Wer zu spät kommt, kann nicht am Sportbetrieb teilnehmen.

– wo es möglich ist, verlassen wir die Sporthalle durch einen Zweiteingang, um eine Kreuzung der Wege mit folgenden Gruppen zu vermeiden. Das Training sollte so geplant werden, dass vor Beginn der nächsten Trainingsgruppe ein Lüften der Halle möglich ist.

– Trainer/innen und Übende kommen – wenn möglich – bereits in Sportbekleidung in die Halle.

– Die Übenden haben zueinander, wenn es möglich ist, einen Abstand von wenigstens 2 Metern.

– Die Übenden müssen mit einem Mund-Nasen-Schutz zum Sport erscheinen und den Übungsort auch wieder mit Mund-Nasen-Schutz verlassen. Sport kann ohne Schutz getrieben werden.

– Trainer/innen und Übende verpflichten sich zur Nies-/Hustenetikette.

 – Die Übenden verlassen nach Beendigung des Sports zügig und ohne Gruppenbildung die Halle und das Gelände.

– Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln strikt einzuhalten sind. Bei einem Verstoß, sollte der Nutzer noch einmal eindringlich auf die Einhaltung angesprochen werden. In diesem Zusammenhang sollte er auch darauf hingewiesen werden, dass er bei einem weiteren Verstoß ggf. die Halle verlassen muss.

– Zusätzlich kann darauf verwiesen werden, dass die Regeln/Maßnahmen zwingend zu beachten sind, da die Nichteinhaltung erhebliche ordnungsbehördliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, die bis zur Schließung der Halle führen kann.

– Auf Fahrgemeinschaften sollte verzichtet werden.

Benutzung von Umkleiden und Duschen in den Sporthallen

– Ergänzend zu den Vorgaben zur Benutzung der Sporthallen ist die Benutzung von Umkleiden und Duschen unter Beachtung der folgenden Regeln erlaubt:

– In die Umkleide dürfen maximal 4 Vereinsmitglieder unter Wahrung des maximal möglichen Abstandes von mindestens 1,5 Meter gleichzeitig anwesend sein.

– Die Umkleidekabine darf nur nach vorheriger Handdesinfektion und nur mit Mund-Nasen-Schutz betreten und verlassen werden. Die / der zuständige ÜL/in teilt jeweils die Gruppen ein und kontrolliert den Zugang.

– Sofern die Möglichkeit besteht, mehrere Umkleiden nutzen zu können, dann darf davon Gebrauch gemacht werden.

Die Duschen sind nur unter Wahrung des nötigen Mindestabstandes zu benutzen. Ggf. ist nacheinander und ggf. auch nur einzeln zu duschen. Der Übungsleiter kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben.

Nach jeder Benutzung der Umkleidekabine und der Duschen ist –sofern die Möglichkeit besteht – der Raum mindestens 10 Minuten mittels Öffnen der Fenster zu lüften, bevor die nächste Gruppe den Raum betreten darf. Ggf. ist das Lüften mittels Öffnen der Türen der Umkleidekabine vorzunehmen.

Nach der Benutzung der Umkleidekabine und der Duschen sind sämtliche Türklinken sowie die Wasserhähne und Duscharmaturen zu desinfizieren, bevor die Benutzung anderen Vereinsmitgliedern gestattet wird. Der verantwortliche Übungsleiter kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die Toiletten in den Umkleidekabinen dürfen genutzt werden, müssen jedoch nach der Benutzung anschließend desinfiziert werden. Geeignete Desinfektionsmittel werden den verantwortlichen Übungsleitern vom Verein zur Verfügung gestellt. Die grundsätzliche / generelle Reinigung der Umkleiden, Toiletten und der Duschräume obliegt weiterhin dem Eigentümer (z. B. Stadt Espelkamp etc.)

Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes  mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

 Der ATSV-Espelkamp übernimmt für Strafen bei Nichteinhaltung der Regeln keine Haftung.

Der Vorstand des ATSV Espelkamp im August 2020